Denkmale in der Gemeinde Aldenhoven

 Nr. 51

 

Standort:

Alte Turmstraße 66, D-52457 Aldenhoven

GPS:

5053' 40,7" N   06o 17' 12,2" O

Zuständigkeit:

Gemeinde Aldenhoven

Baujahr:

1467

Tag der Eintragung als Denkmal

30. Oktober 1994

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Ludwig - Gall - Haus in Aldenhoven

       

Denkmalbeschreibung:

Das Haus Alte Turmstraße 66, in dem sich zeitweise die Gemeindeverwaltung befand, war ursprünglich eine Kapelle, den Aposteln St. Peter und St. Paul geweiht. Es steht inmitten des Ortes, direkt westlich am Ufer des Merzbaches und kaum 20 m von der ehemaligen Jülicher Landenburg (BD DN 147) entfernt. Beide Gebäude sind zwar durch den Merzbach voneinander getrennt, über eine Brücke aber miteinander verbunden. Der Grundriß des heutigen Gebäudes misst etwa 17,50 x 16,80 m.

Die bisher älteste Urkunde, in der die Kapelle als Kirche innerhalb der Befestigung von Aldenhoven erwähnt wird, stammt aus dem Jahre 1467. Seit 1479 förderten die Bürger finanziell die Kapelle, so dass diese sich zu einer Bürgerkirche zu entwickeln begann. Wegen dieser sogenannten „Bürgerkirche“ gab es einen bemerkenswerten Rechtsstreit, wie aus drei Urkunden aus dem Jahr 1479 hervorgeht. Kirchenrechtlich handelte es sich um eine Kapelle, denn die eigentliche Pfarrkirche Aldenhovens St. Martin, lag außerhalb der Stadt; sie war am frühen Morgen zur Messe nur schwer zugänglich. Aus militärischen Interessen heraus war es aber nicht oppertun, die Stadttore schon in der Frühe zu öffnen. Andererseits verlor der Pfarrer von St. Martin seine Pfarrangehörigen, wenn diese neue Kapelle St. Peter und Paul die Messe feierten.

Ob tatsächlich eine neue Kirche in Ortsmitte erbaut wurde oder ob man auf einer bereits vorhandenen Burgkapelle aufbaute, was nach Lage der Dinge wahrscheinlich ist, ließ sich bis jetzt nicht klären. Die Frühmesse ist jedoch bereits um 1430 in der neuen Kapelle gestiftet worden. Im Jahre 1493 werden die Frühmessen als „Burgmessen“ bezeichnet, was auf die enge Bindung zwischen Kapelle und Burg hinweist.

Während des 30jährigen Krieges, nachdem das Pastorat 1643 in Brand geschossen worden war, wohnte der Pfarrer bis etwa 1680 in einem Nebenraum der St. Peter- und Paul-Kapelle. Nach der Schlacht von 1793 wurde das Gebäude als Militärlazarett genutzt. Im Jahre 1823 wurde es unter einem Kostenaufwand von 2500 Thlr. zum Friedensgerichtgebäude umgebaut. Der Stein, welcher nach dem Umbau des Jahres 1823 das Bogenfeld über der Türe ausfüllte, dient heute als Türschwelle am Eingang zu der ehemaligen Wohnung des Gefangenenaufsehers; er trägt die Inschrift: CVRIA REGIS GRATIIS ET OPE CIVIVM REEDIFICATA. Die auf dem zweiten Stockwerke gelegenen Räume wurden bis zum Jahre 1892 vom Bürgermeisteramte Aldenhofen als Diensträume benutzt. Durch Vertrag vom 5. Februar 1892 wurden dieselben vom 1. April 1892 ab zum Zwecke der Einrichtung und Führung des Brundbuchs von der Gemeinde Aldenhoven der Preußischen Justizverwaltung überlassen.“ (Moritz, Aus der Geschichte Aldenhovens 36 f.) Später wurde die ehemalige Kapelle als Rathaus genutzt.

Die Bedeutung des Hauses liegt aber nicht so sehr in seiner wechselvollen Geschichte, besonders seit den letzten 250 Jahren, sondern vielmehr in seiner eigentlichen Bestimmung als Kapelle. Offensichtlich gehört eine kleine Eigenkirche seit dem Anfang ds 15. Jahrhunderts zum Burghof jenseits des Merzbaches. Dieses Kirchlein, das um 1467 in die Peter- und Paul- Kapelle baulich umgestaltet wurde, ist uns weder vom Grundriß noch vom Aufgehenden her bekannt. Allerdings liegt es nahe, an ein kleines Gotteshaus zu denken, dessen Fundamente im Bereich des seit 1823 an dieser Stelle errichteten Friedengerichtsgebäudes zu suchen sind. Zusammen mit der Jülicher Burg, dem späteren Hallbergischen Hof, bildet die Kapelle eine architektonische, städtebauliche und politische Größe, die wie die Stadtbefestigung- von der Wichtigkeit der Jülicher Landesherren Zeugnis ablegen. Fundamente, Inschriften- und Wappensteine, aber auch Sachaltertümer, die noch im Boden verborgen liegen, sind als archäologische Quellen sehr wertvoll, auch wenn sie erst durch spätere Generationen ausgeschöpft werden sollten. Um dies sicherzustellen und die Bodenurkunden vor Zerstörung zu schützen, ist eine Unterschutzstellung nach § 2 DSchG NW erforderlich und ein Eintrag in die Liste der zu schützenden Bodendenkmäler unumgänglich. Am Erhalt des Bodendenkmals „St. Peter- und Paul- Kapelle“ besteht ein öffentliches Interesse.