Satzung

zur Unterschutzstellung des Denkmalbereiches

Kolpingviertel in der Stadt Neuss

 

Der Rat der Stadt Neuss hat am 30.05.1986 aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfahlen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11.03.1980 (GV. NW. S.  226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.11.1984 (GV. NW. S. 663), diese Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Unterschutzstellung

Der in § 2 beschriebene Bereich des Kolpingviertels wird hiermit als Denkmalbereich gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes NW unter Schutz gestellt.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der Denkmalbereich umfasst die folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitte mit den angrenzenden Hausgrundstücken:

-     die Frankenstraße in dem Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nrn. 24 – 58 (Nordseite) bzw. den                                Hausgrundstücken Nr. 31 – 59 (Südseite)

-     die an der Fuhrter Straße gelegenen Hausgrundstücke Nrn. 112 – 120 (nicht die Straßenfläche der Further Straße),

-     die Gotenstraße, ohne das Hausgrundstück Nr. 30,

-     die Kettelerstraße,

-     die Kolpingstraße,

-     die Römerstraße in dem Abschnitt zwischen den Hausgrundstücken Nrn. 50 – 68 (Ostseite) bzw. den Hausgrundstücken Nrn. 49 – 69 (Westseite) sowie zusätzlich die Hausgrundstücke Nrn. 71 – 79,

-     die am Weissenberger Weg gelegenen Hausgrundstücke Nrn. 59 – 83 und 125 – 129 (nicht die Straßenfläche des Weissenberger Weges).

 Die Grenzen des Denkmalbereiches sind in dem im Maßstab 1 : 2000 hergestellten Plan schwarz umrandet dargestellt, der als Anlage 1 dieser Satzung als deren Bestandteil beigefügt ist.

 

§ 3

Sachlicher Geltungsbereic

Mit dieser Satzung wird das historische Stadtbild des Kolpingviertels unter Schutz gestellt. Das geschützte Stadtbild wird bestimmt durch die Straßenführung (Stadtbildgrundriß), durch den teilweise überkommenen Baumbestand im Straßenraum, und durch die aus der Entstehungszeit erhaltenen ursprüngliche Bausubstanz der im Straßenraum sichtbaren Gebäudeteile. Einzelheiten dazu sind dem im Maßstab 1 : 2000 hergestellten Plan „Bausubstanz der Gebäudefronten“ und der zugehörigen Fotodokumentation zu entnehmen, die als Anlage 2 dieser Satzung als deren Bestandteil beigefügt sind.

 

§ 4

Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgesetzten Denkmalbereich Kolpingviertel sind Maßnahmen gemäß S 9 des Denkmalschutzgesetzes NW erlaubnispflichtig. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.

 

§ 5

Begründung

Das in den Grenzen des Denkmalbereichs gelegene Wohngebiet beiderseits der Kolpingstraße steht als Zeugnis früherer genossenschaftlicher Siedlungstätigkeit in Neuss. Der nach 1871 einsetzende wirtschaftliche Aufschwung brachte mit dem Ausbau des Hafens und der Ansiedlung neuer Industriebetriebe einen starken Zustrom von Arbeitskräften, für die preiswerte und familiengerechte Wohnungen möglichst in Betriebsnähe zu schaffen waren. Dieser Aufgabe nahm sich in Neuss u.a. die 1901 gegründete Arbeiterwohnungs-Genossenschaft eGmbH an, die die Flächen zwischen Further Straße und Weissenberger Weg erwarb und unter Heranziehung namhafter Neusser Architekten abschnittsweise bebaute. 1903 entstanden die ersten Häuser an der Kolpingstraße als Hauptachse des neuen Siedlungsgrundrisses. Bis zum ersten Weltkrieg waren auch die davon abzweigenden Straßen weitgehend bebaut. In den 20er und 30er Jahren wurden noch einige Baulücken insbesondere an den Rändern der neuen Siedlung geschlossen und der Baublock zwischen Römerstraße und Weissenberger Weg errichtet.

Das Erscheinungsbild der Siedlung besitzt auch heute noch seine alte Homogenität, die sich in der Straßenführung und in der Formensprache der Fassaden weitgehend erhalten hat. Den bis zum ersten Weltkrieg bebauten Bereich prägen zweieinhalbgeschossige Zweifamilienhäuser mit abwechslungsreich gestalteten Fassaden aus Sichtbackstein, geschlämmten Backstein oder Putzflächen, häufig mit großen straßenseitigen Giebeln. Die späteren Bauten der 20er und 30er Jahre sind als meist dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Sichtbacksteinfassaden eher einheitlich und zurückhaltender gestaltet. Die nach Zerstörungen im zweiten Weltkrieg in den 50er Jahren wiederaufgebauten Häusern insbesondere am Nord- und Südrand der Siedlung sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild dem alten Baubestand verhältnismäßig gut angepasst. An einigen Stellen ist das historische Erscheinungsbild der Siedlung durch gestalterisch unbefriedigende Modernisierungen einzelner Häuser und Ersatzbauten aus neuerer Zeit stärker gestört. Bei künftigen Veränderungen ist insoweit eine bessere Einpassung anzustreben.

Das Kolpingviertel ist als Dokument des genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus im ersten Drittel dieses Jahrhunderts ein wichtiges Zeugnis der sozialen und städtebaulichen Entwicklung von Neuss. An der Erhaltung dieses Wohngebietes in seinem überkommenen historischen Erscheinungsbild besteht daher ein öffentliches Interesse, dem mit dieser Satzung Rechnung getragen wird.

Die für die vorstehende Begründung maßgebliche gutachterliche Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege – vom 25.11.1985 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.