Standort:
Bahnhofstraße 1, 1a, 1b, D 41334, Nettetal -
Kaldenkirchen
GPS:
51o 19'
37,5" N 06o
12' 10,3" O
Zuständigkeit:
Privat
Baujahr:
1865
Tag der Eintragung als Denkmal 25.
Oktober 1995
Quellenhinweis:
Beschreibung der Denkmalbehörde
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Empfangsgebäude des
Inselgrenzbahnhofes Kaldenkirchen

Denkmalbeschreibung:
Um
1865 entstand das Empfangsgebäude auf der stadtabgewandten Seite der
Gleise der Bergisch-Märkischen Eisenbahn als
symmetrisch,
verputzter Empfangsgebäudetyp mit übergiebeltem Zwerchhaus in Form
eines Mittelrisalits. Der Hauptbaukörper wurde zum
Gleis
hin giebelständig errichtet. Ein zum Bahnhofsvorplatz vorgebauter
eingeschossiger Bau in vier Achsen mit Austritt auf das Flachdach
diente
als Zugang für die zwei Eisenbahngesellschaften (Bergisch-Märkische
und Rheinische), die das Empfangsgebäude nutzten. Der
Hauptbaukörper
erhielt einen Mittelrisalit in zwei Achsen und der sonst übliche
Risalit wurde als Giebel zum Bahnsteig hin beibehalten. Der
zweigeschossige
Bau erhielt rückwärtig einen eingeschossigen Anbau mit dreiachsigem
Mittelrisalit in 13 Achsen als Wartesaaltrakt, der
beidseitig
den bereits beschriebenen Zugang zu den Bahnsteigen erlaubte. Die
Erdgeschossfenster (jetzt Rechteckformate) sind vermutlich
in
den frühen Nachkriegsjahren verändernd modernisiert worden.
Besonders
deutlich ist die alte Eingangssituation noch hinter dem um die
Jahrhundertwende entstandenen Bahnsteigtunnel erhalten. Die
Gestaltung
des Äußeren liefert die künstlerischen, die Ablesbarkeit der
Entwicklung des Bahnhofsbaus von der frühen Eisenbahn- bis zur
Sperrenzeit
die wissenschaftlichen Gründe an der Erhaltung und Nutzung des
Bahnhofempfangsgebäudes. Die Wirkung des Bahnhofs auf
die
Wirtschaft des deutschen Grenzraumes um Kaldenkirchen herum macht das
oben angesprochene Objekt bedeutend für die Stadt
KaldenkirchenNettetal
und seiner Bewohner sowie für die allgemeine Eisenbahnbaugeschichte und
die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse
auf
den Bahnhöfen. Danach besteht ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung und Nutzung des Empfangsgebäudes nach § 2 Abs. 1
DSchG
NRW.
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