Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 113

 

Standort:

Kreuzherrenstraße 43 - 47,  D 41751 Viersen - Dülken

GPS:

5114' 57,8" N   06o 20' 01,0" O

Zuständigkeit:

Kath. Kirchengemeinde Dülken

Baujahr:

2. Hälfte des 19. Jahrhunderts

Tag der Eintragung als Denkmal

2. Juli 1986

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Kaplaneien in Dülken

Denkmalbeschreibung:

1851 haben die Kaplane der Pfarrkirche in Dülken aufgrund ihrer bescheidenen Einkünfte den Gemeindevorstand um billige Wohnungen gebeten. Dem wurde dann auch zugestimmt. Die Gemeinde hat besch1ossen, auf einem früher zum Kreuzherrenkloster gehörenden Grundstück drei Kaplaneien zu bauen.

In dem "Gladbacher Kreisblatt" vom 20. März 1853 gibt der Bürgermeister Dörgens bekannt, dass der Plan und Kostenvoranschlag für den Kaplaneienbau den Unternehmern zur Einsicht bereit liegt. Der Entwurf stammte von dem Bauinspektor Anton Walger aus Krefeld.  

In dem Bebauungsplan der Stadt Dülken von 1893 sind die Kaplaneien in den heutigen Umrissen vorgezeichnet.

Das Haus der drei Kaplane ist symmetrisch mit zwei seitlichen Flügeln als schlichter Backsteinbau errichtet worden. Als einzige Ausschmückung dienen dem Gebäude ein stufiges Zinnenfries im Giebel der Seitenflügel und die betonten Stichbögen in den Fenstern. Farbig setzen sich die Gewände der Türen und Sohlbänke der Fenster, die aus Werkstein hergestellt sind, ab.

Die Fassade ist sowohl von der Straßen- als auch von der Gartenseite gut erhalten.

Das Innere ist umfangreich umgebaut worden, so dass nur noch die ursprünglichen Holztreppen und eine Tür im Obergeschoss bestehen blieben.

Das Längsgebäude ist unterkellert und mit zwei Tonnengewölben versehen.

Markant in ihrer Schlichtheit bildet die Fassade einen besonderen architektonischen Akzent in der Kreuzherrenstraße.

Erwähnenswert ist auch der vor dem Gebäude gebildete kleine Vorhof, der zur Straße hin von einer niedrigen Mauer umgrenzt ist und zwischen den Häusern der Kreuzherrenstraße, die streng an der Fluchtlinie stehen, eine Besonderheit darstellt.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere orts- und architekturgeschichtlichen sowie raumprägenden Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß §2(1) Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse.