Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 152

 

Standort:

Eichenstraße 219 a und 219 b,  D 41747 Viersen 

GPS:

5115' 04,6" N   06o 24' 50,7" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

Anfang des 17. Jahrhunderts

Tag der Eintragung als Denkmal

3. Juni 1987

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Wohnhaus (Liefkeshof) in Viersen

 

Haus 219 a

Haus 219 b

Denkmalbeschreibung:

Das Hofgelände liegt an der Eichenstraße, die als Eyckerstraße 1505 erstmalig erwähnt ist. Eine Scheune und Ställe umgaben das mittig liegende Wohnhaus, wie im französischen Urkataster von 1812 zu erkennen ist. Karl im Stappen war zu dieser Zeit Eigentümer und der Hof wurde Stappenhof genannt. (Liefkeshof war zu dieser Zeit Nachbarhof). 1889, als Heinrich Nothofer und Peter Joseph Ziemes den Hof besaßen, sind alle umgebenden Hofgebäude verschwunden. Ziemes baute an der Südostseite eine kleine Backsteinscheune (Anlage), die er 1895 erweiterte.

Im 2. Weltkrieg wurde der Nordgiebel durch Bomben teilweise zerstört. Beim Wiederaufbau wurden im mittleren Bereich 22 Eichenbalken durch Mauerwerk ersetzt. Unter den Eichenbalken befand sich auch der Türbalken mit dem Hausspruch (Anlage), der die Erbauungszeit auf 1744 festlegt, die am Südgiebel durch Anker bestätigt wird. An der Südseite (219 b) sind unpassende eingeschossige Vorbauten aus jüngerer Zeit angebaut.

Im Inneren ist der Grundriss - einschließlich Treppen wenig verändert, die ursprünglichen Oberflächen jedoch sind hinter "modernen" Verkleidungen verschwunden.

Im Inneren des südlichen Hausteils (219 b)sind noch alte Decken mit profilierten Balken erhalten. Vom versetzten Kamin sind Kacheln und der Kaminschürzenträger erhalten. Die barocke Haustür ist nach dem Rahmen-und-Füllung-Prinzip in 4 Felder aufgeteilt und im oberen Bereich mit 3 Rosetten geschmückt. Schloss, Beschläge und zusätzliche Sicherungseinrichtung innen sind noch original erhalten.
Bemerkenswert ist auch die Schwelle aus Namurer Blaustein und der Türsturzbalken mit den Buchstaben:

I . P . D . O . L . N . C . K . T

Neben der Tür befindet sich das letzte alte Fenster von (ungefähr) 1850.

Die überregionale Bedeutung des Gebäudes geht aus der Beschreibung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in "Was ist ein Baudenkmal", Seite 75 hervor:
Das Gebiet des linken Niederrheins gliedert sich in zwei große Hauslandschaften. Viersen und seine Umgebung gehören zum nördlichen Teil dieses Gebietes, in dem der Einzelhof vorherrscht. Er besteht aus einem niederrheinischen Hallenhaus (vgl. Beispiel 27), das meist Wohnen und Viehhaltung unter einem Dach beherbergt und meist einer separat liegenden Scheune.

Das hier zu besprechende Bauernhaus aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts zeigt eine für das Viersener Gebiet typische Variante des Hallenhauses: Ein Zweiständerhaus mit vorgezogenen Abseiten und einem vorgezogenem Dach mit Krüppelwalm, das von Dach und Giebelsparren getragen wird.

Das Hallenhaus besteht aus einem mittleren, höheren Schiff, das durch die das Haus tragenden Ständerreihen bestimmt wird, und den sich daran links und rechts anschließenden Abseiten. Das Mittelschiff ist weitgehend in sich abgeschlossen, mit Seitenwänden, die weit in den tief herabgezogenen Dachraum ragen. Es war früher ein einheitlich hoher Herdraum, der später vor allem im Viersener Gebiet zwei bzw. zweieinhalbgeschossig wurde.

Im Gegensatz zum niederdeutschen Hallenhaus, das eine befahrbare Dreschdeele und Erntelagerung auf dem Dachboden aufweist, haben wir am Niederrhein niedrige Eingangstüren zur Futterdeele, die das Befahren mit Erntewagen ausschließen.

Am Niederrhein fand hauptsächlich das sogenannte Durchgangshaus, mit einem Mittelschiff ohne Trennwand zwischen Wirtschaftsdeele und Herdraum Verbreitung. Der Viersener Typ ist ein Sonderfall, bei dem die Deele von der Wohnküche durch eine Wand mit Doppelkamin getrennt wird.

Das Beispiel Viersen/Eichenstraße erhält neben seinem Alterswert seinen Denkmalcharakter, trotz seiner Veränderungen im 19. Jahrhundert, als typisches Beispiel eines niederrheinischen Hallenhauses "Viersener Prägung."

Aus wissenschaftlichen, insbesondere volkskundlichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung der Gebäude gemäß § 2 (1) Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse.