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Standort:
Hauptstraße 109, D 41747 Viersen
GPS:
51o 14'
44,9"
N 06o
22' 59,4"
O
Zuständigkeit:
Privat
Baujahr:
2
Hälfte des 19. Jahrhunderts
Tag der Eintragung als Denkmal 12.
Mai 1989
Quellenhinweis:
Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Viersen

Denkmalbeschreibung:
Das aus der
2. Hälfte des 19. Jahrhunderts stammende Gebäude wird 1910 umgebaut.
So wird im rückwärtigen Bereich ein kleiner Anbau für Nebenräume
vorgesehen, bedingt durch die Neugestaltung einer repräsentativen
Diele, in der heute ein Ladenlokal untergebracht ist. Massive Marmorsäulen
zeugen von der ursprünglichen Qualität des Ausbaues. Eine weitere
intensive Veränderung erfährt das “frühere Goetersche Haus“ 1919.
Hier wird durch den Umbau für den “Barmer Bankverein“ das
Erdgeschoss verändert. 1922 entsteht auf der Rückseite ein weiterer Flügel
für Buchhaltung und Revision. 1927 wird neben der Bank innerhalb des
Gebäudes ein Ladenlokal eingerichtet. 1954 wird die Diele in ein
Ladenlokal umgebaut.
Beschreibung:
Das Gebäude erstreckt sich traufseitig in zwei Geschossen und
sieben Achsen entlang der Hauptstraße. Die Putzfassade mit spätklassizistischem
Quaderputz und flachen, vorspringenden zweiachsigen Seitenrisaliten wird
von Mäanderfriesen in Ober- und Untergeschoss gegliedert. Das
Obergeschoss, streng symmetrisch in sieben Fensterachsen gegliedert,
schließt zum Dach mit einem schweren Gebälk, das aus Kassetten und
einem darüber gelegten Zahnschnitt gebildet wird, ab. Das breite
Traufgesims lagert auf Konsolen aus Akanthusvoluten. Die Fassade des
Erdgeschosses ist hingegen durch die ehemalige Remiseneinfahrt sowie
Schaufenster und Eingang unsymmetrisch. So sind die linke Hauskante und
das Gesims durch den mehrfachen Umbau im Putz verändert.
Das
Gebäude in exponierter Lage mit seiner qualitätvollen
Fassadengestaltung kennzeichnet den Bautyp des stattlichen Wohn- und
Geschäftshauses. Ebenso trägt die prägnante Fassade zur
Unverwechselbarkeit des Straßenraumes bei und wird somit auch
Identifikationsmerkmal an der Hauptstraße.
Aus
wissenschaftlichen, insbesondere architektur- und städtebaulichen Gründen,
liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des
Denkmalschutzgesetzes
in öffentlichein Interesse.
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