Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 194

 

Standort:

Süchtelner Straße 130,  D 41747 Viersen - Oberrahser

GPS:

5115' 59,9" N   06o 22' 55,1" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1908

Tag der Eintragung als Denkmal

12. Mai 1989

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Wohnhaus in Oberrahser

Denkmalbeschreibung:

Das Gebäude am Stadteingang ist achsialsymmetrisch in drei Achsen errichtet. Die backsteinsichtige Fassade wird gegliedert durch horizontale Gesimse und senkrecht abschließende Eckquaderung. Die Mittelachse ist durch Anordnung der Türe und Erker mit darüber liegendem Giebel besonders hervorgehoben. Die Fenster im Erdgeschoss sind mit Rundbögen überdeckt. Den Oberlichtern sind zur Verdeckung der Rollläden Fächerrosetten vorgesetzt. Beim Obergeschoss werden zur Verdeckung der Rollläden Zahnblenden verwendet. Ein hohes Gesims leitet zum Walmdach über. Die Mittelachse des Hauses ist gleichzeitig auch Erschließungsachse. Hier ist der Flur mit Holztreppenanlage untergebracht. Bemerkenswert ist der in zweifarbigem Marmor ausgestattete Flurbereich. Weiter sind alle Ausbauten wie Türen und Holzböden im originalen Zustand belassen. Das filigrane Stuckwerk an den Decken des Hauses ist insgesamt erhalten.

Der Garten aus der Mitte des 19. Jahrhunderts gehört ehemals zum Peschhof und wird durch den Bau der Süchtelner Straße vom Hof getrennt. Nach der Errichtung des Neubaus bleibt der Garten in seiner ursprünglichen barocken Formensprache erhalten. Die Wegeführung, in einer Quer- und drei Längsachsen gegliedert, ist mit Buchsbaumhecken eingefriedigt. Am Ende des Gartens steht ein Ilex Krenata, der auf die Entstehungszeit des Gartens schließen lässt. Die Form dieser Gärten ist selten. Sie wird mit dem auftretendem Bürgertum durch Landschaftsgärten abgelöst.

Die zeittypische Fassadengestaltung des Hauses kennzeichnet den Bautyp des stattlichen Wohnhauses. In seiner elitären Bauform am Ortseingang von Viersen repräsentiert es hier die Baugesinnung der reicheren Bürger der Stadt.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere architektur- und gartenarchitekturgeschichtlichen Gründen liegt Erhaltung und Nutzung des Gebäudes und des Gartens gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.