Denkmale in der Stadt Willich

Lfd.-Nr. 120

 

Standort:

Peterstraße 49, D 47877  Willich

GPS:

5115' 55,1" N   06o 33' 07,3" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1850

Tag der Eintragung als Denkmal

25. März 1993

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

Siedlungshaus in Willich

Denkmalbeschreibung

Das Wohn- und Geschäftshaus Peterstr. 49 ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Satteldach und Ziegeleindeckung und wurde um 1850 errichtet.

Die Vorderfront des beidseitig eingebauten Hauses hat 7/5 Achsen und besteht aus Feldbrandziegelmauerwerk in naturbelassener Farbgebung.

Die Fassadenschmuckelemente, hier bestehend aus gelben Tonziegeln, sind prägnant dargestellt. Vor allem das ausgestellte Konsolgesims in 5 Lagen ist besonders augenfällig. Die segmentbogenförmig überdeckten Fenster wurden mit Einbindung von ebenfalls gelben Tonziegeln optisch hervorgehoben. Ein 4-lagiges Fassadenquerband (ebenfalls zweifarbig) teilt die Vorderfront in die obere siebenachsige und in die untere fünfachsige Fassadenfläche.

Erwähnenswert sind im Innern des Hauses der originale Dachstuhl, vor allem das 3-schiffige Kellergeschoss mit einem Tonnengewölbe über der Mittelachse und gegenläufigen preußischen Kappendecken über den beiden Seitenkellern.

Das hier bestehende Gebäude kann als Stadthaus gelten und stellt sozusagen ein Zeugnis des gewandelten Selbstbewusstseins in der damaligen Handwerkerschaft dar.

Die angewandte Architektur spiegelt die Bedeutung der damaligen Auffassung hinsichtlich Repräsentation und kreativer Darstellung wieder. Dieses zeigt sich gut erkenn- und ablesbar an der oben beschriebenen Fassadengestaltung.

Die an sich einfache Bauweise gestattete durch die gute handwerkliche Ausführung seinem damaligen Besitzer eine gewisse Eigendarstellung.

Auch städtebaulich besteht eine Relevanz, da es eines der wenigen Häuser ist, an denen sich die ehemalige Fluchtlinie der Peterstraße nachvollziehen lässt.

Mithin ist die Bedeutung des Hauses Peterstraße 49 für den Ortsteil Alt-Willich und für die damit verbundene Ortsgeschichte erkenn- und damit unverzichtbar.

Die Voraussetzung des § 2 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind damit erfüllt, so dass eine Unterschutzstellung zu veranlassen ist.