Denkmale in der Stadt Willich

Lfd.-Nr. 158

 

Standort:

Laborweg 6 / Schmelzerstraße 2, D 47877  Willich

GPS:

5116' 03,5" N   06o 31' 56,1

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1910 - 1919

Tag der Eintragung als Denkmal

2. September 2002

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Gebäude Nr. 12  Stahlwerk Becker in Willich

Denkmalbeschreibung:

Das Gebäude Nr. 12 entstammt lt. Gutachten Dauber v. 28.09.1990 der ersten Phase der Betriebsentwicklung des Stahlwerks Becker, die mit Baubeginn 1908 einsetzte. Als Zweckbestimmung ist in den erhaltenen Unterlagen "Laboratorium" angegeben. Das Äußere des im wesentlichen zweigeschossigen Putzbaues ist stilistisch dem benachbarten Hauptverwaltungsgebäude angeglichen, setzt dessen aufwendige Detailgestaltung aber in einfacheren Formen um. Unterscheidbar sind ein größerer Bauteil mit geknicktem Dach, am vorderen Giebel fünf Achsen hochrechteckiger, aber einfacheren Formen angebauter, flach gedeckter Baukörper, mit zwei Achsen breiter Fenster nach vorne, an den sich rückwärtig ein weiterer eingeschossiger Teil anschließt.

Eine farbig abgesetzte umlaufende Lisenengliederung unterteilt die Wandflächen in Felder, wobei am linken Bauteil eine Mittenbetonung am vorderen Giebel erfolgt und zudem die Ecklisenen durch Kapitelle akzentuiert werden. Das fensterlose Giebelfeld zeigt eine Blendgliederung. Die Traufseite des älteren Teils ist durch Lisenen in regelmäßige Felder zu viermal, kleiner besonders hervorgehoben, der größte ein torartiger doppelflügeliger Zugang vorn am jüngeren Bauteil. Das Innere ist im Erdgeschoss zum Teil als Großraum mit Unterzug-Stützkonstruktion ausgebildet. Im hinteren Bereich ist noch eine Treppe aus der Bauzeit mit ornamentierten Metallgeländer erhalten.

Als integraler Bestandteil des ehemaligen Stahlwerks Becker ist o. a. Gebäude bedeutend für Willich und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Seine substanziell gute und anschauliche Erhaltung definiert den Zeugniswert für den Industriebau um 1910. An der Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere architektur-, orts- und wirtschaftsgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Es handelt sich daher gemäß § 2 (1) Denkmalschutzgesetz NW um ein Baudenkmal.